Wem gehört der Wald?
Jeder Wald hat einen Besitzer. Ihm gehören die Bäume und das Holz. Diese Besitzer können neben Bund Kantone und Gemeinden auch Korporationen, Bürgergemeinden, Ortsbürgergemeinden oder Privatpersonen sein.
Im Schweizer Wald gilt ein freies Betretungsrecht, auch Beeren und Pilze darf jedermann im „ortsüblichen Umfang“ (nicht kommerziell) pflücken. Die Kantone regeln jedoch insbesondere das Pilzsammeln unterschiedlich.
„ZGB Artikel 699
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.“
Im Wald sind wir Gast – Betreten erlaubt aber mit Respekt und Rücksicht.
Campieren im Wald
Gemäss örtlich geltendem Polizeireglement §19 ist das Campieren auf öffentlichem Grund bewilligungspflichtig.