Rohrerstrasse 16

5033 Buchs

Seit 6.6.2016 unser NEUER Standort und Verwaltungssitz

Forstwerkhof Suhret

Rohrerstrasse 16

5033 Buchs

Maschinen/Fahrzeuge

Kombischlepper Felix

Moderner Forstspezialschlepper mit Lade- und Rückekran, Doppeltrommelseilwinde und längenvariabler Klemmbank.

Forstschlepper Timberjack

Mit zugkräftiger Doppeltrommeseilwinde für Rückearbeiten im schweren Holz. 

Waldstrassen

Regelung: Generelles Fahrverbot auf Waldstrassen

Die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) regelt in Art. 22 Abs. 1 die Befugnisse zum Befahren von Waldstrassen und Waldwegen mit motorisierten Fahrzeugen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Lit. e) bestimmt der Gemeinderat über Ausnahmebewilligungen.

 

Bewilligungen werden erteilt für:

Waldwirtschaft Private:

  • Tagesbewilligung: Abtransport von aufgerüstetem Holz aus Schlagräumungen sowie von ab Waldstrasse gekauftem Brennholz. (Transport von Werkzeugen während der Schlagräumung darf nicht motorisiert erfolgen). Die Bewilligung wird für einen Tag ausgestellt und kostet Fr. 20.- .Die Bewilligung enthält Name des Lenkers, Kennzeichen, Datum und Ort der Fahrt und muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden.

 

Zufahrt zu Waldhäusern:

  • Bei der Miete eines Waldhauses sind eine Anzahl Fahrbewilligungen gemäss jeweiligem Reglement enthalten und werden nur im Zusammenhang mit der Vermietung ausgehändigt. Die Bewilligung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden.
    Aussteller: Kundendienst der Gemeinde Suhr bzw. Finanzverwaltung Buchs. Bewilligung in Mietgebühr enthalten.
    Sonstige private Fahrten zu den Waldhäusern mit Motorfahrzeugen sind verboten.

 

Ausnahmebewilligungen:

  • Für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse (Jugendfest, Sporttage).
  • Öffentliche Anlässe von gemeinnützigen Organisationen.
  • Übungen von offiziellen Rettungsdiensten.
  • Veranstaltungen einer ganzen Schule, bzw. einer ganzen Abteilung:
  • Transport von krankheits- oder unfallbedingt gehbehinderten Schülern bei Klassenausflügen, mit Arztzeugnis, kostenlos.
  • Behördlich bewilligte Anlässe gem. Art. 20 AWaV, die absolut notwendigen Fahrten.

Max. 1 Fahrzeug, nur absolut notwendige Fahrten. Die Bewilligung kostet Fr. 20.-.
Jede Bewilligung enthält Name des Lenkers, Kennzeichen, Grund und Datum der Fahrt und muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden.

 

  • Pilzkontrolleure, Waldhüttenwarte, Ressortvorsteher, Betreiber von Bienenhäusern.

Die Bewilligung wird für ein Jahr bzw. eine Amtsperiode ausgestellt und ist kostenlos.

 

KEINE Bewilligungen werden erteilt für:

  • Zufahrt zu Feuerstellen bei privaten Anlässen, Ausflügen einzelner Schulklassen, Vereinsanlässen, Nostalgiefahrten.
  • Material- oder Personentransport bei privaten Anlässen, Ausflügen einzelner Schulklassen, Vereinsanlässen, Nostalgiefahrten.
  • Fahrten zur Beschaffung von Dekomaterial, Ästen o.ä.

 

Gültigkeit:

Diese Regelung umfasst die Gemeindegebiete Buchs und Suhr sowie die Waldgebiete im Eigentum der Ortsbürgergemeinden Buchs und Suhr.

Massgeblich für die Fahrverbotszone ist immer der Standort der Beschilderung

Bautagebuch Juni 2015 bis Juni 2016