Betretungsrecht

Im Artikel 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist das Betretungsrecht für jederman festgeschrieben. Trotzdem gehört der Wald jemandem (Private oder Gemeinde). Der Waldbenützer ist im Wald also nur Gast. Die Spielregeln dazu finden Sie im Waldknigge.

Waldgesetz des Kantons Aargau